Im Verein ist Sport am schönsten.

Jugendordnung

Die Jugendordnung gibt es hier zum Download

§1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinsjugend der FTG 1900 e.V. Pfungstadt sind alle Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 7. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugend

 

§2 Aufgaben

Die Vereinsjugend der FTG 1900 e.V. Pfungstadt führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Aufgaben der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat:

 

a)      die Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen;

b)      kritische Auseinandersetzungen mit der Lebenssituation und den Gestaltungsmöglichkeiten von Jugendlichen, verbunden mit der Vermittlung von Fähigkeiten, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen;

c)      Entwicklung neuer zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;

d)      Ausbau von internationalen Jugendbegegnungen als Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung einer demokratischen, internationalen Friedensordnung;

e)      Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Jugendorganisationen, speziell mit den Eltern und der Schule; Bei allen Aktivitäten werden die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung beteiligt.

 

§3 Organe

Organe der Vereinsjugend der FTG 1900 e.V. Pfungstadt sind

a)      die Jugendversammlung (JV)

b)      der Jugendausschuss (JA).

 

§4 Jugendversammlung (JV)

1.      Die Jugendversammlung setzt sich aus allen nach §1 erwähnten Personen zusammen. Sie ist das oberste Organ der Vereinsjugend der FTG 1900 e.V. Pfungstadt

 

2.      Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

 

-          Festlegen der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsjugendarbeit, die Arbeit des Jugendausschusses und die Tätigkeit der ausgebildeten Jugendleiter.

-          Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses

-          Entlastung und Wahl des Jugendausschusses.

-          Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Beratung über Jugendveranstaltungen.

 

3.      Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge schriftlich einberufen. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse Jugendlicher erforderlich ist, oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.

4.      Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wahlen finden immer geheim statt.

5.      Die Jugendversammlung wählt jährlich den/die Jugendwart/in, den/die Jugendsprecher/in, den/die Kassenwart/in, den die Schriftführer/in und die Beisitzer.

6.      Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig.

 

§5 Jugendausschuss (JA)

Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:

a)      dem/der Vereinsjugendleiter/in als Vorsitzender (Mindestalter 16 Jahre, keine Altersgrenze nach oben)

b)      2 gleichberechtigte Stellvertreter
 (Mindestalter 16 Jahre, keine Altersgrenze nach oben)

c)      dem/der Jugendschriftführer/in
(Mindestalter 16 Jahre, keine Altersgrenze nach oben)

d)      dem/der Kassenwart/In (Mindestalter 18 Jahre, keine Altersgrenze nach oben)

e)      2-3 Beisitzer

f)        dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin (zur Zeit der Wahl unter 18 Jahre)

g)      den Jugendleitern der Vereinsabteilungen mit Jugendabteilung
(Mindestalter 16 Jahre, keine Altersgrenze nach oben)

 

1)      Aufgaben des Jugendausschusses sind neben der Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben, insbesondere die Vertretung der Jugendinteressen nach innen und außen. Der Jugendausschuss führt die laufenden Geschäfte der Vereinsjugend. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendverordnung oder der Vereinssatzung nicht anderen Organen der FTG 1900 e.V. Pfungstadt vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

2)      In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied unter Beachtung von §1 JO wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3)      Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung.

4)      Der Jugendausschuss ist Zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.

5)      Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

6)      In Absprache mit dem Vereinsjugendausschuss können weitere Personen oder ganze Juniorteams konkrete, meist temporäre Projektvorhaben durchführen.

 

§6 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugend-Versammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Die geänderte Jugendordnung ist vom FTG - Hauptvorstand (HV) zu genehmigen

 

§7 Jugendwart/in

Der/die Jugendleiter/in gemäß § 5.a vertritt die Jugend des Vereins im Hauptvorstand. Der/die Jugendleiter/in beruft die Jugendversammlung und den Jugendausschuss ein und leitet sie. Er/sie kann mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen des GV und der Abteilungen teilnehmen.

 

§8Jugendkasse

Die FTG 1900 e.V. Pfungstadt stellt der Vereinsjugend für ihre Arbeit  Mittel zur Verfügung, die vom Vereinsjugendausschuss beim Geschäftsführenden Vorstand des Vereins beantragt werden.

 

§9 Vertretung

Jugendwart/in und Jugendsprecher, Jugendsprecherin vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land gegenüber Landesfachverbänden.

 

§11 Inkrafttreten

Die vorstehende Jugendverordnung tritt mit der Genehmigung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 13.11.2009 in Kraft.